66 StG massgeblichen Vermögensertrags nur das bernische Vermögen oder aber auch das ausserkantonale resp. der Ertrag aus dem Gesamtvermögen der Steuerpflichtigen heranzuziehen und danach der Gesamtvermögensertrag mit der hypothetischen bernischen Steuer auf diesem, zu vergleichen sei (VGE 220088 vom 23.12.2004 in BVR 2006 S. 71 ff. E. 3.3).