-8- 6.1 Mit dem Entscheid VGE 220088 vom 23. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) entschieden, dass die Bestimmung vom Art. 66 StG nicht nur auf unbeschränkt im Kanton Bern Steuerpflichtige, sondern auch auf teilweise Steuerpflichtige anwendbar ist. Dabei wurde offengelassen, ob zur Ermittlung des für die Anwendung von Art. 66 StG massgeblichen Vermögensertrags nur das bernische Vermögen oder aber auch das ausserkantonale resp.