Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2.4 Promille des steuerbaren Vermögens." Die altrechtliche Version von Art. 66 aStG lautete abgesehen von den mit der Steuergesetzrevision eingefügten, kursiv dargestellten Ergänzungen gleich.