Der Sinn und Zweck von Art. 66 StG war und ist demnach neben der allgemeinen Vermeidung einer konfiskatorischen Vermögensbesteuerung, mit der Begrenzung der Vermögenssteuer auf 25 % des bernischen Vermögensertrags durchaus auch standortpolitisch motiviert (vgl. dazu die Ausführungen in VGE 220088 vom 23. 12. 2004 in BVR 2006 S. 71 ff, E. 2.2 u. 2.6 ff.). Die geltende Bestimmung von Art. 66 Abs. 1 StG lautet: "1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) 25