6. Die vorliegend im Streite stehende Bestimmung von Art. 66 StG wurde erst mit der Einführung des harmonisierten Steuergesetztes vom 21. Mai 2000 per 1. Januar 2001, ins bernische Steuerrecht aufgenommen. Sie sollte verhindern helfen, dass ertragsschwache Vermögensanlagen mehr Steuern bezahlen müssen als sie Einkommen generieren. Gemäss den Materialien ging es dabei vor allem darum, ein Ausbluten von Firmensubstrat bei Familiengesellschaften resp. -unternehmen zu verhindern, Betriebsschliessungen zu vermeiden und Unternehmer im Kanton Bern zu behalten. Der Sinn und Zweck von Art.