27 StHG). Insbesondere ist es den Kantonen unbenommen, unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze, die Steuertarife im Hinblick auf standortpolitische Vorteile auszugestalten. Daran ändert das Schlechterstellungsverbot grundsätzlich nichts. Die Frage, ob die konkrete vom Kanton Bern in Art. 66 StG gewählte Tarifgestaltung das Schlechterstellungsverbot verletzt, ist hiernach zu erörtern.