Sowohl die altrechtliche wie auch die geltende Bestimmung von Art. 66 StG stellen eine rein tarifliche Korrekturvorschrift dar, die eine übermässige Besteuerung von im Kanton Bern steuerbarem Vermögen verhindern soll. Gemäss der Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 3 StHG ist die Ausgestaltung der Steuertarife Sache der Kantone (vgl. Felber/Duss in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, N. 7 f. zu Art. 27 StHG).