5. Der Vertreter macht weiter geltend, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts auch die Steuertarife unter das Schlechterstellungsverbot fallen würden, womit der Tarifautonomie der Kantone eine verfassungsrechtliche Schranke gesetzt und die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Höchstbelastungsgrenze entsprechend auszugestalten sei.