66 StG in Grenzfällen letztlich auch vorteilig in dem Sinn auswirken kann, als sie dadurch die Höchstbelastungsgrenze von Art. 66 StG noch erreichen. Aus dem Vorbringen des Vertreters zur Anwendung des Progressionsvorbehalts lässt sich im vorliegenden Zusammen- -7- hang nichts zu Gunsten der Rekurrenten ableiten. Insbesondere ist darin keine Verletzung des Schlechterstellungsverbots zu erkennen.