Die Festlegung des Steuersatzes ist zudem gemäss Art. 129 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) den Kantonen anheim gestellt. Der Progressionsvorbehalt ist deshalb unabhängig von der Bestimmung von Art. 66 StG in jedem Fall anzuwenden, was sich für beschränkt steuerpflichtige Personen bei der Beurteilung der Höchstbelastung nach Art. 66 StG in Grenzfällen letztlich auch vorteilig in dem Sinn auswirken kann, als sie dadurch die Höchstbelastungsgrenze von Art. 66 StG noch erreichen.