127 Abs. 2 BV und stellt sicher, dass nur teilweise im Kanton Bern steuerpflichtige Personen auf dem daselbst zu versteuernden Einkommen und Vermögen entsprechend ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV besteuert werden und insbesondere keinen Progressionsvorteil daraus ziehen können, dass sie nicht ausschliesslich im Kanton Bern steuerpflichtig sind. Der Progressionsvorbehalt ist ein allgemein anerkanntes Mittel zur Gewährleistung einer rechtsgleichen Besteuerung.