4. Der Vertreter macht geltend, dass bereits die Ausübung des Progressionsvorbehalts gemäss Art. 8 Abs. 1 StG zur Festlegung des anwendbaren Steuersatzes bei gleichzeitiger Beschränkung der Bemessung der Höchstbelastung nach Art. 66 Abs. 1 StG auf den bernischen Vermögensertrag eine andersartige Behandlung darstelle, die gegen das Schlechterstellungsverbot verstosse.