-6- Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 1. Aufl., 2011, N. 7 ff. [8 und 13] zu §2 je mit weiteren Hinweisen). Zu den vom Bundesgericht geregelten Bereichen gehört auch das Schlechterstellungsverbot. Danach liegt nach Art. 127 Abs. 3 BV eine verbotene Schlechterstellung vor, wenn ein Kanton eine steuerpflichtige Person ohne sachliche Gründe allein deshalb anders und stärker belastet, weil sie infolge ihrer territorialen Beziehungen nicht ausschliesslich seiner Steuerhoheit untersteht, sondern auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (vgl. hiernach E. 8).