K. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung hält der Vertreter am Vorliegen einer Verletzung des Schlechterstellungsverbots fest und stellt klar, dass es nicht zutreffe, dass er die Anwendung des Progressionsvorbehalts als nicht zulässig dargestellt habe. Es werde aber im Rekurs zu Recht hervorgehoben, dass das Doppelbesteuerungsverbot auch auf die Tarifgestaltung anwendbar sei. -5- Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: