Betreffend die geltend gemachte steuerliche Mehrbelastung wird festgehalten, dass die Anwendung der Bemessungsbestimmung von Art. 66 StG bei beschränkter Steuerpflicht durchaus auch zu einer Reduktion der bernischen Vermögenssteuer führen könne, obwohl die steuerpflichtige Person gesamthaft gesehen nicht konfiskatorisch besteuert werde. Umgekehrt könne es aber auch vorkommen, dass bei teilweiser Steuerpflicht die Reduktion verweigert werde, obwohl infolge einer hohen ausserkantonalen Steuerlast gesamthaft eine konfiskatorische Besteuerung vorliege.