Dies entspreche der Absicht des bernischen Gesetzgebers, eine konfiskatorische Besteuerung des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens zu verhindern, indem die Besteuerung des bernischen Vermögens auf 25 % des daraus resultierenden Ertrags begrenzt werde. Betreffend die geltend gemachte steuerliche Mehrbelastung wird festgehalten, dass die Anwendung der Bemessungsbestimmung von Art. 66 StG bei beschränkter Steuerpflicht durchaus auch zu einer Reduktion der bernischen Vermögenssteuer führen könne, obwohl die steuerpflichtige Person gesamthaft gesehen nicht konfiskatorisch besteuert werde.