Auch die weitere Schlechterstellungsvoraussetzung der Unsachlichkeit der andersartigen Behandlung sei nicht erfüllt. Denn es werde bei der Besteuerung nicht auf sachfremde Kriterien wie z.B. den Wohnsitz der Rekurrenten abgestellt. Die Vermögenssteuer werde in Ausübung der Tarifhoheit auf 25 % des bernischen Vermögensertrags beschränkt, gleichgültig ob sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Kanton Bern oder anderswo befinde. Dies entspreche der Absicht des bernischen Gesetzgebers, eine konfiskatorische Besteuerung des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens zu verhindern, indem die Besteuerung des bernischen Vermögens auf 25 % des daraus resultierenden Ertrags begrenzt werde.