Betreffend die vom Vertreter geltend gemachte Schlechterstellung aufgrund der Bemessungsgrundlage von Art. 66 StG wird weiter vorgebracht, dass die Beschränkung auf den Vermögensertrag aus dem im Kanton Bern steuerbaren Vermögen keine andersartige steuerliche Behandlung für nur teilweise Steuerpflichtige mit sich bringe, da die Bestimmung von Art. 66 StG nicht zwischen Steuerpflichtigen mit beschränkter und solchen mit unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton Bern unterscheide. Bei allen werde als Bemessungsgrundlage auf die bernischen Werte abgestellt. Auch die weitere Schlechterstellungsvoraussetzung der Unsachlichkeit der andersartigen Behandlung sei nicht erfüllt.