-4- Steuersatzes gemäss Art. 8 Abs. 1 StG aus Gründen der Gleichbehandlung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Recht auf das weltweite Einkommen und Vermögen abgestützt werde, da sonst nur teilweise Steuerpflichtige einen ungerechtfertigten Progressionsvorteil erlangen würden. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts stelle somit keine Verletzung des Schlechterstellungsverbots dar. Betreffend die vom Vertreter geltend gemachte Schlechterstellung aufgrund der Bemessungsgrundlage von Art.