J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 zum Rekurs beantragt die Steuerverwaltung dessen Abweisung. In der Begründung weist sie auf den revidierten und am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 66 StG hin, der im Gegensatz zur zuvor geltenden Bestimmung die Bemessungsgrundlage ausdrücklich auf den Vermögensertrag aus dem im Kanton Bern steuerbaren Vermögen beschränkt. Betreffend die vom Vertreter geltend gemachte Verletzung des Schlechterstellungsverbots wird insbesondere festgehalten, dass bei der Bestimmung des