Die Rekurrenten hätten mit diesem Vorgehen allein deshalb mehr Steuern zu bezahlen, weil sie mehreren Steuerhoheiten unterliegen würden und im Kanton Bern nur für einen Teil des Einkommens oder Vermögens steuerpflichtig seien. Diese andersartige steuerliche Behandlung sei überdies unsachlich, weil sie einen ausschliesslich innerkantonalen Steuerpflichtigen unter sonst gleichen Umständen nicht treffen würde. Damit seien alle vom Bundesgericht herausgearbeiteten Kriterien einer Verletzung des Schlechterstellungsverbots erfüllt.