Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, dass es gegen das Schlechterstellungsverbot verstosse, wenn die Steuerverwaltung zur Bestimmung des Steuersatzes auf das gesamte Vermögen, bei der Prüfung der Höchstbesteuerungsgrenze jedoch nur auf den Nettovermögensertrag des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens abstelle. Die Rekurrenten hätten mit diesem Vorgehen allein deshalb mehr Steuern zu bezahlen, weil sie mehreren Steuerhoheiten unterliegen würden und im Kanton Bern nur für einen Teil des Einkommens oder Vermögens steuerpflichtig seien.