Bei der Ermittlung der Anwendbarkeit von Art. 66 StG sei dabei das gesamte Vermögen der Rekurrenten zu berücksichtigen und die (ordentliche) Vermögenssteuer ohne Ermässigung sei aufgrund der hypothetischen bernischen Steuerbelastung auf dem gesamten Vermögen zu eruieren (vgl. Berechnung in Beilage 3 zum Rekurs).