I. Am 23. April 2019 haben die Rekurrenten gegen diesen Einspracheentscheid durch ihren Treuhänder C.________ AG (Vertreter) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erheben lassen mit dem Antrag, die Vermögenssteuer 2016 sei im Sinne von Art. 66 StG (Vermögenssteuerbremse) auf 25 % des Vermögensertrags zu begrenzen. Konkret sei hier die einfache Vermögenssteuer auf CHF 231.55 festzusetzen. Bei der Ermittlung der Anwendbarkeit von Art.