-3- angewandt worden sei. Betreffend den seitens des Treuhänders erwähnten Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. Dezember 2012 bringt sie weiter vor, dass mit der Steuergesetzrevision 2016 die gesetzliche Grundlage zur sog. Vermögenssteuerbremse nach Art. 66 StG insofern geändert habe, als der Gesetzgeber den Wortlaut präzisiert und dahingehend angepasst habe, dass (ab dem 1.1.2016) zur Prüfung der Anwendbarkeit der Vermögenssteuerbremse ausdrücklich nur der Vermögensertrag auf dem im Kanton Bern steuerbaren Vermögen herangezogen werde.