G. Am 20. Januar 2019 hat die Steuerverwaltung auf dieses Schreiben geantwortet und den Rekurrenten mitgeteilt, dass in der Berechnung pro 2015 eine falsche Gemeinde eingesetzt worden sei. Weiter hält sie an der im Brief vom 7. Januar 2019 vorgebrachten Begründung fest, dass pro 2015 aufgrund der Regeln zur Schuldzinsverlegung die Berücksichtigung von ausserkantonalen Schulden dazu geführt habe, dass die Vermögenssteuerbremse im Steuerjahr 2015