66 StG das gesamtschweizerische Vermögen berücksichtigt worden sei. Es könne zudem nicht sein, dass der Kanton Bern zur Satzbestimmung auch ausserkantonales Vermögen heranziehe, jedoch bezüglich der Ermässigung der Vermögenssteuer die Ertragsverhältnisse des ausserkantonalen Vermögens nicht berücksichtige. Allein diese Überlegung mache schon klar, dass eine Schlechterstellung vorliege. Im Weiteren verweist er auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. Dezember 2012, der seinen Standpunkt bestätige und stellt die Frage, was denn in der Zwischenzeit geändert habe.