F. Mit Brief vom 14. Januar 2019 hat der Treuhänder auf das Antwortschreiben der Steuerverwaltung reagiert und sinngemäss festgehalten, dass die Berechnung zum Steuerjahr 2015 offensichtlich nicht mit der pro 2015 verfügten Vermögenssteuer übereinstimme und weist neben weiteren Fehlern auf eine Vermögenssteuerberechnung eines anderen Kunden hin, bei dem pro 2015 zur Prüfung der Ermässigung nach Art. 66 StG das gesamtschweizerische Vermögen berücksichtigt worden sei.