Dies sei aber einzig darauf zurückzuführen, dass in jenem Jahr ein Schuldzinsüberschuss des Wohnsitzkantons Zürich mit dem Vermögensertrag im Kanton Bern habe verrechnet werden müssen, was zu einer Reduktion des Vermögensertrags im Kanton Bern und damit zur Anwendung der Vermögenssteuerbremse geführt habe. Eine Schlechterstellung zwischen Steuerpflichtigen mit persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern und Steuerpflichtigen mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit bestehe nicht. Zum besseren Verständnis habe sie auch die Berechnungstabelle 2015 beigelegt, in der auch nur das im Kanton Bern steuerbare Vermögen berücksichtigt worden sei.