Steuertarife und Steuerfreibeträge seien zudem von der Steuerharmonisierung ausgenommen und die Kantone befugt, diese eigenständig zu gestalten. Grund für die Einsprache sei wohl, dass die Vermögenssteuerbremse im vorangegangenen Steuerjahr 2015 abweichend von der hier streitigen Vermögenssteuer 2016 zur Anwendung gekommen sei. Dies sei aber einzig darauf zurückzuführen, dass in jenem Jahr ein Schuldzinsüberschuss des Wohnsitzkantons Zürich mit dem Vermögensertrag im Kanton Bern habe verrechnet werden müssen, was zu einer Reduktion des Vermögensertrags im Kanton Bern und damit zur Anwendung der Vermögenssteuerbremse geführt habe.