E. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Januar 2019 hat die Steuerverwaltung sich für die fehlerhafte Berechnung entschuldigt, im Übrigen aber an der Besteuerung des Vermögens gemäss Veranlagungsverfügung vom 20. August 2018 festgehalten. Sie bringt weiter vor, dass die verfassungsmässigen Grundsätze insb. der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Verbot der Doppelbesteuerung gewährleistet seien. Steuertarife und Steuerfreibeträge seien zudem von der Steuerharmonisierung ausgenommen und die Kantone befugt, diese eigenständig zu gestalten.