Es liege eine gegenüber ausschliesslich innerkantonalen Steuerpflichtigen andersartige steuerliche Behandlung vor, die für die Rekurrenten mit nur teilweiser Steuerpflicht im Kanton Bern zu einer verbotenen Mehrbelastung führe. Über die Anwendung der Vermögenssteuerbremse nach -2- Art. 66 StG sei, wie bei der Berechnung des Steuersatzes, aufgrund des gesamtschweizerischen Vermögensertrags zu entscheiden.