D. Dazu haben die Rekurrenten durch ihren Treuhänder mit Schreiben vom 25. September 2018 Stellung nehmen lassen. Dieser bringt sinngemäss vor, dass die Berechnung Fehler aufweise und nicht nachvollziehbar sei. Zudem macht er unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung geltend, dass die von der Steuerverwaltung vorgenommene Besteuerung des bernischen Vermögens gegen das verfassungsrechtliche Schlechterstellungsverbot verstosse. Es liege eine gegenüber ausschliesslich innerkantonalen Steuerpflichtigen andersartige steuerliche Behandlung vor, die für die Rekurrenten mit nur teilweiser Steuerpflicht im Kanton Bern zu einer verbotenen Mehrbelastung führe.