zur Anwendung komme. C. Mit Brief vom 17. September 2018 hat die Steuerverwaltung mangels Bevollmächtigung des Treuhänders den Rekurrenten mitgeteilt, dass sie beabsichtige die Einsprache abzuweisen. Die Berechnung zur Vermögenssteuerbremse von Art. 66 StG sei korrekt erfolgt und eine Reduktion der Vermögenssteuer sei nicht möglich. Dem Schreiben hat sie ein entsprechendes Berechnungsblatt beigelegt.