B. Gegen die Vermögenssteuerveranlagung haben die Rekurrenten am 20. August 2018 durch E.________, Treuhänder, Einsprache erheben lassen und geltend gemacht, dass die Vermögenssteuerberechnung die gemäss Art. 66 StG festgelegte Vermögenssteuerhöchstbelastung von 25 % des Vermögenssteuerertrags überschreite. Bei einem steuerbaren (Gesamt- )Vermögen von CHF 4'106'000.-- dem bernischen Steuersatz von 0.120083 % und einer Steueranlage von 5.05 ergäbe sich eine Vermögenssteuer von CHF 24'899.--. Der effektive Vermögensertrag auf dem Gesamtvermögen 2016 betrage CHF 81'032.-- 25 % davon seien aber nur CHF 20'258.-- womit die Höchstbelastungsgrenze von Art. 66 StG (Vermögenssteuerbremse)