Dementsprechend ist vorliegend aufgrund fehlenden Minderwerts zu Recht kein Einschlag berücksichtigt worden und die Aufrechnung von CHF 175'000.-- ist zu Recht erfolgt. Die Frage der Aufrechnung im Umfang von höchstens CHF 75'000.-- (Differenz zwischen Nominalwert [CHF 500'000.--] abzüglich 20 % [CHF 100'000.--] und bezahltem Verkaufspreis [CHF 325'000.--]) als Gehaltsnebenleistung (Eventualantrag) stellt sich nach dem Gesagten nicht. 6. Nach dem Ausgeführten sind die angefochtenen Einspracheentscheide pro 2016 nicht zu beanstanden, weshalb der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind.