5.4 Da die Rekurrenten das WIR-Geld mit dem Wissen erwarben, dass sie dieses ohne Wertverlust und vollumfänglich für die Tilgung des Kaufpreises einsetzen konnten, haben sie in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung vom 5.6.2019, S. 4) mit dem