Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht zudem die kurze Besitzdauer zwischen Kauf (8.8.2016) und Verkauf (31.10.2016) des WIR-Geldes (in dieser Höhe). Insgesamt sind somit zwei für die Annahme eines einmaligen gewerbsmässigen Handels massgebenden Indizien in ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb vorliegend die Gewinnstrebigkeit zu bejahen und von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG auszugehen ist.