_ AG mit Sitz in H.________, überwies (vgl. Schreiben der D.________ AG vom 1.9.2016; Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2.4.2019). Die Rekurrenten und die Verkäuferin der Liegenschaften sind somit unstreitig davon ausgegangen, dass die Teilzahlung in WIR-Geld exakt der Kaufpreisrestanz entspreche, weshalb die Rekurrenten keine Minderwerts-Einbusse hinnehmen mussten, sondern vielmehr einen Gewinn von CHF 175'000.-- erzielten. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht zudem die kurze Besitzdauer zwischen Kauf (8.8.2016) und Verkauf (31.10.2016) des WIR-Geldes (in dieser Höhe).