Steuerdossier, pag. 102-104). Die Steuerverwaltung verwies hierbei auf ihre Praxis zur steuerlichen Behandlung von WIR-Geld (vgl. E. 3.2 hiervor) und wies insbesondere darauf hin, dass dem Arbeitnehmer beim Ankauf von WIR-Geld für Investitionen in Liegenschaften kein Einschlag gewährt werden könne. Danach erwarben die Rekurrenten für CHF 325'000.-- WIR-Guthaben im Nominalwert von CHF 500'000.--. Mit diesem WIR-Geld wurde die vereinbarte Kaufpreisrestanz in gleicher Höhe in Schweizerfranken für den obgenannten Kauf getilgt, indem die Arbeitgeberin das WIR-Geld per 31. Oktober 2016 auf das WIR-Konto der Verkäuferin der Liegenschaften, der G.________ AG mit Sitz in H.____