5.2 Für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind vorliegend am ehesten die Kriterien zum selbstständigen Wertschriften- bzw. -9- Liegenschaftshandel heranzuziehen (vgl. E. 4.5 hiervor). Hierbei sprechen die nachfolgenden Gründe nicht für eine blosse bzw. gewöhnliche Verwaltung eigenen, privaten Vermögens, sondern für eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Rekurrenten.