Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das von der Arbeitgeberin verkaufte WIR-Geld mit einem Einschlag von 35 % (oder einem Teil davon) Entgelt für die Arbeitstätigkeit der Rekurrenten gebildet hat und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet worden ist. Dies muss jedoch nicht weiter geprüft werden, da mit Blick auf das Folgegeschäft (Kauf der Liegenschaften) sich vielmehr die Frage stellt, ob beim Kauf von WIR-Geld zu 65 % es sich um eine private Vermögensverwaltung oder um eine Geschäftstätigkeit bzw. selbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat.