Im Schreiben vom 8. August 2019 (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Vertreterin vom 12.8.2019) wird bestätigt, dass die Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2016 WIR-Geld mit Einschlag an Dritte (maximal 35 %, minimal 30 % bzw. durchschnittlich 33.5 %) verkauft hat. Auch für die Steuerrekurskommission fehlt es vorliegend an der für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorausgesetzten Kausalität zwischen der von der Arbeitgeberin erbrachten Leistung und der Arbeitstätigkeit der Rekurrenten.