Als Beweise, dass der WIR- Kaufpreis unter dem Nominalwert zu 65 % nicht im Arbeitsverhältnis gegründet habe, hat die Vertreterin zwei Schreiben der Arbeitgeberin eingereicht. Aus dem Schreiben vom 1. September 2016 ergeht (vgl. Beilage 6 zum Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2.4.2019), dass alle Mitarbeiter WIR-Geld zu einem Einschlag von 35 % haben beziehen können. Im Schreiben vom 8. August 2019 (vgl. Beilage zur Stellungnahme der Vertreterin vom 12.8.2019) wird bestätigt, dass die Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2016 WIR-Geld mit Einschlag an Dritte (maximal 35 %, minimal 30 % bzw. durchschnittlich 33.5 %) verkauft hat.