5.1 Bezüglich eines Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit führt die Vertreterin u.a. aus (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2.4.2019, S. 5), dass die Arbeitgeberin den Verkauf zu diesen Konditionen nur vorgenommen habe, weil für sie das WIR-Guthaben einen um CHF 175'000.-- tieferen Verkehrswert gehabt habe. Sie habe damit jedoch keine Abgeltung für die Arbeitsleistung des Rekurrenten erbringen wollen. Als Beweise, dass der WIR- Kaufpreis unter dem Nominalwert zu 65 % nicht im Arbeitsverhältnis gegründet habe, hat die Vertreterin zwei Schreiben der Arbeitgeberin eingereicht.