Nach Ansicht der Vertreterin unterliegt dieser Gewinn jedoch nicht der Einkommenssteuer, da weder Einkommen aus unselbstständiger noch aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorliege. Es handle sich vielmehr um steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 2.4.2019, S. 5).