18 DBG (bzw. Art. 21 StG) zu besteuern sind, ist im Einzelfall stets nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGer 2C_1048/2013 vom 25.8.2014, E. 2.2). Als Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (z.B. als Wertschriften- oder Liegenschaftenhändler) gelten die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertvermehrendes Tätigwerden), die Häufigkeit der Geschäfte, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezifischer Fachkenntnisse oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte sowie die Verwendung der erzielten