Steuerfrei sind sie nur, wenn sie bei der blossen Verwaltung des eigenen Privatvermögens oder einer zufällig sich bietenden Gelegenheit (ohne eigentliche auf Verdienst gerichtete Tätigkeit) erlangt werden. Ob Veräusserungsgewinne nach Art. 18 DBG (bzw. Art. 21 StG) zu besteuern sind, ist im Einzelfall stets nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGer 2C_1048/2013 vom 25.8.2014, E. 2.2).