Im Weiteren ist er durch das Element der Veräusserung gekennzeichnet. Unter Veräusserung einer Sache wird dabei die Übertragung des Eigentums an dieser verstanden. Ein Kapital- bzw. Vermögensgewinn erfolgt dadurch, dass der Mehrwert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch dessen Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 151 f. zu Art. 16 DBG).