O., N. 1 zu Art. 24 DBG). -7- 4.4 Des Weiteren sind bei der direkten Bundessteuer gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei. Bei den kantonalen Steuern gilt dies nur bei beweglichem Vermögen (Art. 29 Bst. k StG). Kapital- bzw. Vermögensgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und dem Entgelt, das beim Ausscheiden des Vermögensgegenstandes aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person erzielt wird (Peter Locher, a.a.O., N. 71 zu Art. 16 DBG). Er ist in erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Im Weiteren ist er durch das Element der Veräusserung gekennzeichnet.